News Steuern und Recht

BFH: Keine Änderung eines Steuerbescheids nach § 173a der AO bei fehlerhaftem Datenimport ins ELSTER-Portal

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage der Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO oder § 173a AO bzw. Berichtigung nach § 129 AO aufgrund eines vermeintlichen Tippfehlers / Befüllungsfehlers des Steuerpflichtigen bei einer weiteren, elektronisch ans Finanzamt übermittelten ESt-Erklärung (Az. IX R 17/22).

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BFH zur nachträglichen Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten

Der BFH nimmt u. a. Stelleung zu der Frage, ob eine Erbschaftsteuerfestsetzung zur steuermindernden Berücksichtigung eines gerichtlich durchgesetzten Pflichtteilergänzungsanspruchs sowie der damit verbundenen Gerichtskosten und Prozesszinsen gem. § 10 Abs. 5 Nrn. 2 und 3 ErbStG änderbar ist (Az. II R 5/21).

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BFH: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufiger Steuerfestsetzung – Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die trotz des in 2019 ausgelaufenen Solidarpakts II und der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ab 2020 fortgeltende Erhebung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume beginnend ab 01.01.2020 verfassungswidrig ist (Az. IX R 9/22).

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Steuerliches Einlagekonto: BFH vereinfacht Weg zum Bundesverfassungsgericht bei Verletzung des gesetzlichen Richters

Die Nichtigkeitsklage ist nicht statthaft, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den EuGH geltend gemacht wird. Dadurch wird der Weg zum Bundesverfassungsgericht vereinfacht. So entschied der BFH (Az. IX K 1/21).

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Ausfälligkeiten in sozialen Netzwerken können zu fristloser Kündigung von Pachtvertrag führen

Soziale Netzwerke und Messenger-Dienste sind kein rechtsfreier Raum. Wer dort gegenüber seinem Verpächter ausfällig wird, muss damit rechnen, dass ihm das Pachtverhältnis fristlos gekündigt wird. So entschied das LG Frankenthal in einem aktuellen Räumungs-Rechtsstreit (Az. 6 O 75/23).

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Update Corona-Wirtschaftshilfen: Schlussabrechnung bleibt weiterhin möglich

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen durch die prüfenden Dritten endete am 31.10.2023. Nach Angaben des BMWK soll für alle nicht fristgerecht eingereichten Abrechnungen nochmals eine Erinnerung erfolgen, verbunden mit der Möglichkeit zur Nachreichung bis zum 31.01.2024. Darauf weist der DStV hin.

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